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Allgemeine Geschäftsbedingungen

One365 Facility Management GmbH Stand: 01.08.2025  

1. Geltungsbereich  

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse der One365 Facility Management  GmbH (nachfolgend "Auftragnehmerin") mit ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") im Bereich Hauswartung, Reinigung,  Umgebungspflege sowie weiteren vereinbarten Dienstleistungen.  

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn sie durch die Auftragnehmerin  ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.  

2. Vertragsabschluss und Vertragsgrundlagen  

2.1 Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt durch schriftliche Bestätigung eines Angebots, Auftrags oder Dienstleistungsvertrags  zustande.  

2.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.  

2.3 Bestandteil des Vertrags sind das jeweilige Pflichtenheft sowie allfällige schriftliche Zusatzvereinbarungen.  

3. Leistungsumfang  

3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag und dem zugehörigen Pflichtenheft.  3.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für die Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer beizuziehen, bleibt jedoch gegenüber  dem Auftraggeber uneingeschränkt verantwortlich.  

4. Terminvereinbarungen und Verschiebung  

4.1 Vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich. Da die Leistungen der Auftragnehmerin langfristig disponiert und personell eingeplant werden, sind kurzfristige Terminänderungen oder Stornierungen nur in Ausnahmefällen möglich.  4.2 Eine kostenfreie Verschiebung ist nur zulässig, wenn sie mindestens sieben (7) Kalendertage vor dem vorgesehenen  Ausführungstermin schriftlich mitgeteilt wird.  

4.3 Bei einer späteren Stornierung oder Verschiebung ist die Auftragnehmerin berechtigt, bis zu 100 % des vereinbarten Entgelts als  Ausfallentschädigung zu verrechnen, sofern keine anderweitige Disposition möglich ist. Die vorliegende Bestimmungen gelten nur für  Verschiebungen, nicht aber für Kündigungen des Auftragsverhältnisses.  

4.4 An kantonalen oder eidgenössischen Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine Leistungserbringung. Sollte ein regulärer  Reinigungstermin auf einen gesetzlichen oder kantonalen Feiertag fallen, gilt die Leistung als erbracht. Ein Anspruch auf Nachholung  besteht nicht, da diese Konstellationen bereits in die monatlichen Pauschalen einkalkuliert sind. Ferienabwesenheiten des  Auftraggebers berechtigen weder zur Reduktion noch zur Sistierung der vertraglich vereinbarten Vergütung.  

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers  

5.1 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle für die Leistungserbringung notwendigen Zugänge, Strom- und Wasseranschlüsse sowie  erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung.  

5.2 Besondere Anforderungen, sicherheitsrelevante Gegebenheiten oder objektspezifische Informationen, die für die  Leistungserbringung relevant sind, sind der Auftragnehmerin vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.  5.3 Änderungen der vereinbarten Einsatzzeiten oder Einsatzorte sind der Auftragnehmerin mindestens 7 Tage vor dem betreffenden  Ausführungstermin schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor,  den vollen Aufwand gemäss vereinbarter Pauschale zu verrechnen.  

6. Preise und Zahlungsbedingungen  

6.1 Alle Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum  ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dauerschuldverhältnisse sind im Voraus zu begleichen, Aufträge werden nach Leistung abgerechnet.  6.2 Bei Zahlungsverzug gelten folgende Regelungen:  

• Zahlungserinnerung: kostenlos  

1. Mahnung: CHF 30  

2. Mahnung: CHF 30  

• Einleitung eines Betreibungsverfahrens: pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 150  

6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei fortgesetztem Zahlungsverzug Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder  Sicherheitsleistung zu erbringen.  

7. Haftung und Versicherung  

7.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden, die durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihrer  Mitarbeitenden oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.  

7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.  

7.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Betriebsunterbrechungen ist ausgeschlossen.  7.4 Die Auftragnehmerin verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 5 Mio. pro  Schadensfall.  

8. Rügeobliegenheit  

8.1 Der Auftraggeber hat allfällige Mängel oder Schäden an der erbrachten Leistung innert 10 Tagen ab deren Entdeckung schriftlich  anzuzeigen.  

8.2 Unterlässt er dies, gelten die Leistungen als genehmigt. 

9. Schlüssel und Zutritt  

9.1 Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendige Schlüssel werden dem Auftragnehmer übergeben. Dieser verpflichtet  sich zur sorgfältigen Aufbewahrung.  

9.2 Bei Verlust haftet der Auftragnehmer für den Schaden, insbesondere für die Kosten eines notwendigen Schliessanlagenersatzes.  9.3 Der Auftraggeber gewährt den notwendigen Zutritt zu allen zur Vertragserfüllung erforderlichen Bereichen. Ist die  Leistungserfüllung mangels Zutritt nicht möglich, gilt die Leistung als erbracht und wird vollumfänglich in Rechnung gestellt.  

10. Höhere Gewalt  

10.1 Ereignisse, die die One365 Facility Management GmbH ohne eigenes Verschulden an der Leistungserbringung hindern – etwa  Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, kriegsähnliche Zustände oder behördliche Anordnungen – gelten als höhere Gewalt und  befreien die Auftragnehmerin für deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistung.  

10.2 Sofern infolge höherer Gewalt Mehrkosten entstehen oder Leistungen nicht wie vereinbart erbracht werden können, trägt der  Auftraggeber das damit verbundenen Risiko und die dadurch verursachten Kosten. Eine Rückerstattung, Reduktion oder Nachholung  entfällt in diesen Fällen.  

11. Datenschutz und Vertraulichkeit  

11.1 Die Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen.  Diese Pflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen.  

11.2 Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung  personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragserfüllung.  

12. Vertragsdauer und Kündigung  

12.1 Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach der vertraglich vereinbarten Art des Auftragsverhältnisses:  12.1.1 Dauerschuldverhältnisse auf unbestimmte Zeit können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf Monatsende  schriftlich gekündigt werden. Wird diese Kündigungsfrist nicht eingehalten oder erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist pauschal eine  Entschädigung in der Höhe von 75 % der verbleibenden Pauschalen geschuldet. 25 % gelten als pauschalierter Abzug für nicht  beanspruchte Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien und werden in Abzug gebracht.  

12.1.2 Befristete Verträge, insbesondere projektbezogene oder terminlich fixierte Einzelleistungen, sind grundsätzlich unkündbar.  12.1.3 Einzelaufträge ohne feste Vertragsdauer können jederzeit gemäss Art. 404 OR gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung zur  Unzeit, gilt ebenfalls eine Entschädigung von 75 % der verbleibenden Pauschalen als geschuldet, wobei 25 % als pauschalierter Abzug  für nicht beanspruchte Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien gelten.  

12.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in allen Fällen vorbehalten.  

15. Leistungsunterbruch durch Dritte oder Infrastruktur  

15.1 Wird die Leistungserbringung durch Umstände behindert, die ausserhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen –  insbesondere gesperrte Zufahrtswege, defekte Aufzüge, Bauarbeiten oder behördliche Anordnungen im Objekt – bleibt der  Vergütungsanspruch bestehen, sofern die Auftragnehmerin zur Leistung bereit war. Eine Nachholungspflicht besteht nicht.  15.2 Führt ein solcher externer Umstand zu einem erhöhten Aufwand oder Mehraufwand, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diesen  separat zu verrechnen.  

16. Vertragsanpassung bei veränderten Rahmenbedingungen  

16.1 Ändern sich während der Vertragslaufzeit wesentliche betriebswirtschaftliche oder gesetzliche Rahmenbedingungen –  insbesondere Löhne, Materialpreise, Energiepreise, Gebühren oder Abgaben – ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vertraglichen  Vergütungen angemessen anzupassen. Die Anpassung ist mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich anzukündigen.  16.2 Ist der Auftraggeber mit der Anpassung nicht einverstanden, steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf das Datum des Inkrafttretens zu.  

17. Beweis und Dokumentation  

17.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungserbringung insbesondere im Fall von Sonderereignissen, aussergewöhnlichen Vorkommnissen oder Schadensmeldungen fotografisch oder anderweitig digital zu dokumentieren.  17.2 Die Aufzeichnungen dienen ausschliesslich interner Nachweissicherung und werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an  Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage.  

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht  

13.1 Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem materiellen Recht der Schweiz.  

13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der One365 Facility Management GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen  anderen Gerichtsstand vorschreiben.  

19. Salvatorische Klausel  

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon  unberührt.  

14.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung  möglichst nahekommt.